Änderung der Insolvenzantragspflicht zum 31.12.2020
Gefährliche Stolpersteine für Kapitalgesellschaften und deren Geschäftsführer.
Tagtäglich hören wir neue Horrormeldungen zum Thema „Corona“: Lockdown verlängert, steigende Infektions- und Sterbezahlen, Unternehmen der verschiedenen Branchen müssen geschlossen bleiben, Auszahlungen der Corona-Hilfen verzögern etc., pp.
Worauf in der aktuellen Situation niemand hinweist, ist die Tatsache, dass Ausnahmeregelungen für die Gestellung von Insolvenzanträgen, die aufgrund der Corona-Krise deutlich gelockert wurden, zum 31. Dezember 2020 ausgelaufen sind. D.h. es gilt wieder das alte Insolvenzrecht, das den Unternehmen und hierbei vor allem den Kapitalgesellschaften nur einen sehr engen Spielraum bei Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und drohender Zahlungsunfähigkeit lässt (maximal 21 Kalendertage).
Wichtig hierbei ist, dass sein Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auch extern (z.B. von einer Krankenkasse) gestellt werden kann.
Das Institut der Deutschen Wirtschaft geht davon aus, dass in diesem ca. 23.000 Unternehmen in diesem Jahr Insolvenz anmelden müssen und davon 4.500 Firmen, die jetzt schon faktisch „pleite“ sind. Zwar arbeitet die Bundesregierung an Maßnahmen, die der Pleitewelle entgegen steuern sollen, aber derzeit schwebt das Damoklesschwert noch über den Unternehmen.
Besondere Gefahren lauern hierbei vor allem für die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder UG), für die ein verspäteter Insolvenzantrag nicht nur wirtschaftliche Folgen für die Unternehmen mit sich bringt, sondern auch persönliche Konsequenzen wie Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung oder eine persönliche Haftung des Geschäftsführer mit seinem Vermögen (egal, ob geschäftsführender Gesellschafter oder angestellter Geschäftsführer).
Was kann Ihr Unternehmen dagegen tun?
Die Basis für die Abwendung einer Insolvenz ist die Erstellung einer sogenannten Fortführungsprognose oder Zahlungsfähigkeitsprognose sowie der Darstellung, dass eine mögliche Überschuldung zeitnah beseitigt werden kann. Nur wenn beide Insolvenzfaktoren nicht mehr vorhanden sind, kann das Unternehmen fortgeführt werden.
Diese Fortführungsprognose sollte am besten in schriftlicher Form erstellt werden und mit entsprechenden Zahlen, Planzahlen unterlegt werden.
Für die Beseitigung von Liquiditätsproblemen gibt es aktuell von der Bundesregierung diverse Corona-Hilfen, die über die Hausbank bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau kurz KfW beantragt werden können. Diese sehr günstigen und einfach zu beantragenden Darlehen können kurz und mittelfristig über Liquiditätsprobleme hinweghelfen. Dies ist nicht zu verwechseln mit den Corona-Hilfen II und III, die für die geschlossenen Unternehmen seit November 2020 gezahlt werden sollen.
Ihr Unternehmensberater vor Ort kann dabei wichtige Hilfe leisten und diese Fortführungsprognose beziehungsweise Zahlungsfähigkeitsprognose erstellen mit allen dafür notwendigen Unterlagen. In der Regel bieten die Unternehmensberater einen Unternehmenscheck kostenlos oder kostengünstig an. Dieser Unternehmenscheck bietet darüber hinaus die Möglichkeit die Stärken und Schwachstellen im Unternehmen in betriebswirtschaftlicher Hinsicht zu erkennen und zu korrigieren.
Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren kompetenten Unternehmensberater vor Ort.

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